Allgemeinverfügungen Kormoran

Übersicht der Kormoran-Allgemeinverfügungen; Stand 17. Juni 2010
Im Folgenden werden die Gewässer pro Regierungsbezirk aufgelistet, für die gemäß des Landtagsbeschlusses vom Mai 2009 Allgemeinverfügungen erlassen wurden. In den jeweiligen Allgemeinverfügungen sind gemäß dem Beschluss in unterschiedlicher räumlicher und zeitlicher Einschränkung nachfolgende über die AAV vom Juni 2008 hinausgehende Abwehrmaßnahmen erlaubt:

Außerhalb von Nationalparks, Naturschutzgebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten:
ganzjährige Abschussmöglichkeit für Jungvögel;
verlängerte Abschussmöglichkeit für nicht brütende Altvögel vom 16. August bis 30. April;
Abschussmöglichkeit an Schlafbäumen;
Möglichkeiten zur Verhinderung neuer Brutkolonien und zur Reduzierung bestehender Brutkolonien außerhalb der Eiablage.

Innerhalb von Naturschutzgebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten:
Anpassung der Abschusszeiten für die Zeit der allgemeinen Wasservogeljagd, soweit nicht die Jagd ruht; ggf. unter Beachtung notwendiger Ruhezonen für Wasservögel;
in Vogelschutzgebieten außerhalb der Ruhezonen für Wasservögel Abschussmöglichkeit bis 14. März;
Abschussmöglichkeit auch an Schlafbäumen, soweit der Abschuss sonst
zugelassen ist;
Möglichkeiten zur Verhinderung neuer Brutkolonien und zur Begrenzung bestehender Brutkolonien im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden.

Die jeweiligen Allgemeinverfügungen stehen als PDF-download zur Verfügung. Fischerei- und Jagdberechtigte werden gebeten, sich die für ihr Gebiet entsprechende Allgemeinverfügung zu besorgen.

Suche