Aus der Rechtsprechung
Vollzug des Fischereigesetzes für Bayern (FiG)
Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit an eine Person mit gültigem Jugendfischereischein
Wer die staatliche Fischerprüfung bestanden und das 14. Lebensjahr vollendet hat, erhält grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit. Ist der Antragsteller noch nicht 18 Jahre alt, kann er auf ausdrücklichen Antrag statt des Fischereischeins auf Lebenszeit den Jugendfischereischein erhalten (Art. 65 Abs. 3 FiG). Besitzt der Antragsteller bereits den Jugendfischereischein, so kann er ihn behalten und weiter nutzen.
Zusätzlich zu dem noch gültigen Jugendfischereischein kann dem Antragsteller ein Fischereischein auf Lebenszeit nicht erteilt werden. Niemand soll beide Scheine als gleichzeitig gültige Dokumente nebeneinander besitzen. Hauptgrund sind die unterschiedlichen Berechtigungen, die mit beiden Fischereischeinarten verbunden sind, und die daraus erwachsende Möglichkeit eines Missbrauchs.
- Unter Vorlage des Jugendfischereischeins kann der Jugendliche einen Erlaubnisschein erhalten, dessen Ausstellung nicht genehmigungspflichtig ist (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 FiG). Erlaubnisscheine außerhalb des genehmigungspflichtigen Kontingents sind regelmäßig leichter und zu geringeren Kosten erhältlich als „reguläre“ Erlaubnisscheine. Mit dem genehmigungsfreien Erlaubnisschein und dem Jugendfischereischein darf der Inhaber nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins den Fischfang ausüben (Art. 65 Abs. 2 Satz 2 FiG).
- Besitzt der Jugendliche zusätzlich einen Fischereischein auf Lebenszeit, könnte er versuchen, das Erfordernis der Begleitung zu umgehen. Das kann ihm sogar im Fall einer Kontrolle gelingen, wenn der Erlaubnisschein nicht eindeutig als Fangberechtigung gekennzeichnet ist, die ausschließlich für den Inhaber eines Jugendfischereischeins bestimmt ist. Selbst bei entsprechender Kennzeichnung des Erlaubnisscheins wird die Fischereiaufsicht zumindest verunsichert.
Der jugendliche Fischer mit bestandener Fischerprüfung muss sich also eindeutig entweder für den Jugendfischereischein oder für den Fischereischein auf Lebenszeit entscheiden. Beantragt er den Fischereischein auf Lebenszeit, muss er spätestens bei dessen Aushändigung den Jugendfischereischein zurückgeben oder (z. B. durch Lochung) entwerten lassen.
Manfred Braun
Königsfischen als tierschutzwidrige Veranstaltung?
Königsfischen als tierschutzwidrige Veranstaltung? (29.9 KB)