Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Mittelfranken

vom 31. März 2011 (Mittelfränkisches Amtsblatt 8/2011 S. 54)

Der Bezirk Mittelfranken erlässt auf Grund von § 11 Abs. 4 Satz 1 und § 22 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Verordnung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 279, berichtigt S. 309) im Benehmen mit der Regierung von Mittelfranken folgende

V e r o r d n u n g

§ 1 Schonmaßnahme und Schonzeiten

  1. In den mittelfränkischen Fließgewässern wird das
    Schonmaß der Bachforelle auf 28 cm festgesetzt.
  2. In Salmonidengewässern (§ 2) gelten kein Schonmaß
    und keine Schonzeit für Hecht und Aal. Es
    gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung zur Bewirtschaftung
    des Aals in den bayerischen Gewässern des
    Aaleinzugsgebiets Rhein (Allgemeinverfügung Aal)
    vom 21. Oktober 2010 (StAnz Nr. 43).

§ 2 Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion (Salmonidengewässer)

     Salmonidengewässer sind, soweit im Regierungsbezirk Mittelfranken liegend:

  1. Die Pegnitz von ihrer Einmündung in den Sandfang
    beim Wöhrder See flussaufwärts bis zur
    Grenze des Regierungsbezirkes Mittelfranken,
    einschließlich aller Nebengewässer. Der Pegnitzarm
    Süd, der vom Sandfang zum Wöhrder See
    von der Pegnitz abzweigt, gehört nicht mehr zum
    Bereich des Salmonidengewässers.
  2. Die Erlanger Schwabach mit ihren Nebenbächen.
  3. Die Altdorfer Schwarzach mit ihren Nebengewässern
    ab der Wasserkraftanlage bei Fluss-km 0,150.
  4. Die Tauber mit ihren Nebengewässern.

§ 3 Besatzeinschränkungen

     In den Salmonidengewässern (§ 2) ist untersagt:

  1. Der Besatz mit Regenbogenforellen, Zander, Hecht
    und Aal.
  2. Das Zurücksetzen gefangener Fische der in Nr. 1
    genannten Arten. Es gilt Nr. 2 der Allgemeinverfügung
    Aal.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt bis zum 31.12.2015. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 21. April 2005 (Mittelfränkisches Amtsblatt Nr. 8/2004, S. 58) außer Kraft.

Ansbach, 31. März 2011

Bezirk Mittelfranken
Bezirksverwaltung

Richard B a r t s c h
Bezirkstagspräsident

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