Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Oberbayern
vom 11. Februar 2010 (Oberbay. Amtsbl. Nr. 3/2010 Auf Grund von § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 2, § 26 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) vom 10. Mai 2004 (GVBl S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2007 (GVBl S. 728), erlässt der Bezirk Oberbayern folgende Verordnung:
§ 1 Fangbeschränkungen nach Zeit
Abweichend von der „Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)“ werden folgende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt:
1. Für alle nichtgeschlossenen Gewässer
| Fischart | Schonzeit |
|---|---|
| Seeforelle | 1. Oktober bis 15. Januar |
| Seesaibling | 1. Oktober bis 15. Januar |
2. Für geschlossene Gewässer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Fischereigesetzes für Bayern (BayFiG):
| Fischart | Schonzeit | Schonmaß |
|---|---|---|
| Seeforelle | 1. Oktober bis 15. Januar | 45 cm |
3. In folgenden Gewässerstrecken, die Bestandteil des „Äschenschutzprogrammes“ des Bezirks Oberbayern sind, ist die Äsche bis einschließlich 31. Dezember ganzjährig geschont:
3.1 Dorfen; beginnend bei der „Stemmer Mühle“, Moosinning, bis zum E-Werk in Schwaig
3.2 Ammer; beginnend beim Ammermühl-Wehr, Rottenbuch, bis zum Fl.km 146,
3.3 Loisach; beginnend am Auslauf des Kochelsees bis zur Einmündung des Triftkanals,
3.4 Isar; beginnend bei der Grünwalder Brücke bis zum Absturz unterhalb der Großhesseloher Brücke.
§ 2 Nachtfischen
1. Der Fang von Fischen durch menschliche Tätigkeit zur Nachtzeit (eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) ist verboten.
2. Ausgenommen hiervon ist der Fang von Aalen, Welsen, Rutten und Krebsen durch menschliche Tätigkeit ganzjährig bis 24 Uhr, für die Dauer der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr.
3. In begründeten Einzelfällen kann der Bezirk auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen gestatten, wenn hieraus Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.
§ 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausübung der Fischerei im Regierungsbezirk Oberbayern; § 9 Abs. 5 AVFiG bleibt unberührt.