Bezirksfischereiverordnung für den Bezirk Schwaben

vom 14.12.2006
Auf Grund von Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L), i.V.m. §§ 9 Abs. 4, 12 Abs. 6 und 26 der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBI 2004 S. 177, ber. S. 270, BayRS 793-3-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. April 2006 (GVBI 2006 S. 186), erlässt der Bezirk Schwaben folgende Verordnung.

§ 1 Fangbeschränkungen und Besatzverbote

Abweichend von der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG) werden folgende Schonmaße und Schonzeiten festgelegt:

1. Für alle nichtgeschlossenen Gewässer und für geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes mit Ausnahme der unteren Iller, vom Kraftwerk Maria Steinbach bis zur Einmündung in die Donau:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Hecht (Esox lucius) 15.02. - 30.04. keine Abweichung (50 cm)
 

2. Für Halblech, Iller - mit den Quellbächen Breitach, Stillach, Trettach - bis zum Stauwehr Altusried, Weißach, Wertach vom Ursprung bis zum Stauwehr Altdorf und Vils, jeweils mit allen Zuflüssen:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 15.09. - 31.03. keine Abweichung (26 cm)
 

3. Für Obere und Untere Argen, Bolgenach, Rothach, Leiblach, Oberreitnauer Ach (Lindauer Ach) und Aeschach, jeweils mit allen Zuflüssen:

a) Der Besatz mit Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) ist untersagt;

b) Für die Regenbogenforelle gilt folgende Fangbeschränkung:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 01.10. - 28.02 keine Abweichung (26 cm)

4. Im Grüntensee ist der Besatz mit Hecht untersagt, das Schonmaß und die Schonzeit des Hechtes sind aufgehoben.

5. Seealpsee

Fischart Schonzeit Schonmaß
Seesaibling (Salvelinus alpinus) keine Abweichung (01.10. - 28.02.) 22 cm
 

6. In allen wassergefüllten Erdaufschlüssen, soweit sie geschlossene Gewässer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes sind:

Fischart Schonzeit Schonmaß
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 15.12. - 28.02. keine Abweichung (26 cm)
 

7. Für die Iller, Fl.km 0,000 bis Fl.km 50,000 sowie rechtsufrige Illerkanäle.

Fischart Schonzeit Schonmaß
Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) 01.10. - 31.03. keine Abweichung (26 cm)
 

8. Wels, Silurus glanis

Das Schonmaß des Welses wird, mit Ausnahme der Gewässer Donau und Wörnitz, aufgehoben.

§ 2 Bußgeldvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können nach Art. 101 Nr. 4 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-L) in Verbindung mit § 31 AVFiG mit Geldbuße belegt werden

§ 3 Geltungsbereich

Diese Bezirksfischereiverordnung gilt nicht für die Ausübung der Fischerei im Bodensee.

§ 4 Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Augsburg, den 14. 12. 2006

Jürgen Reichert
Bezirkstagspräsident

Suche




Donauausbau

Der LFV Bayern empfiehlt seinen Mitgliedern folgenden, bereits gesendeten Beitrag,  des Bayerischen Fernsehens vom Sonntag, den 25.03.2012 um 19.00 Uhr in der Reihe "Unter unserem Himmel". Der Beitrag "Die Zähmung der freifließenden Donau" ist in der Mediathek des Bayrischen Rundfunks abrufbar.

Fischaufstieg

Staatsminister Dr. Marcel Huber stellt neues Handbuch zu Fischaufstiegsanlagen offiziell vor.   

Pressemitteilung LFV
Pressemitteilung Umweltministerium

Praxishandbuch