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Schonzeiten und Schonmaße

In Bayern gelten für zahlreiche Fischarten gesetzlich festgelegte Schonzeiten und Schonmaße. Sie schützen die Fortpflanzung der Fische und leisten einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Erhalt der Fischbestände.

 

Auf dieser Seite finden Sie die aktuell gültigen Regelungen sowie weiterführende Informationen für Anglerinnen und Angler, Vereine und Fischereiaufseher.

Aktuell gültige Übersicht

Die derzeit geltenden Schonzeiten und Schonmaße ergeben sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz sowie der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz.

Gültigkeit: weiterhin gültig (Stand 2026)

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Schonzeiten und Schonmaße sind gesetzlich festgelegt

  • Regelungen unterscheiden sich nach Einzugsgebieten

  • zusätzliche Bestimmungen durch Vereine oder Gewässerbewirtschafter sind möglich

  • ganzjährig geschonte Arten sind besonders zu beachten

  • maßige Fische dürfen nur außerhalb der Schonzeit entnommen werden

Bitte beachten Sie

  • Schonzeiten beginnen und enden jeweils um 12 Uhr mittags

  • Das Schonmaß wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen

  • Gewässerspezifische Regelungen im Erlaubnisschein gelten zusätzlich

  • Bezirksverordnungen können weitergehende Bestimmungen enthalten

    ​Im Zweifel gelten immer die strengeren Regelungen.

Hinweise für Fischereiaufseher

Die Änderungen der bayerischen Fischereiregelungen betreffen auch die Aufgaben der Fischereiaufsicht. Maßgeblich sind insbesondere die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu Schonzeiten, Schonmaßen und zum Umgang mit geschonten Fischen.

Weiterführende Informationen stellt der LFV Bayern regelmäßig für Fischereiaufseher bereit.

Besatz von Fischen

Neben den Regelungen zu Schonzeiten und Schonmaßen wurden auch die Vorgaben zum Fischbesatz angepasst.

 

Der Besatz von Fischen dient der fischereilichen Hege und muss sich am ökologischen Zustand des Gewässers sowie an standortgerechten Fischbeständen orientieren.

 

Für häufig besetzte Fischarten besteht weiterhin keine Genehmigungspflicht.

Der Besatz seltener oder nicht regelmäßig eingesetzter Fischarten ist dagegen künftig genehmigungspflichtig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

 

Nicht mehr zulässig ist der Besatz mit Wels.

 

Ziel der Neuregelung ist es, ökologisch angepasste Fischbestände zu fördern und unerwünschte Auswirkungen auf Gewässerökologie und Artenzusammensetzung zu vermeiden.

Zurücksetzen von Fischen

Das Zurücksetzen von Fischen ist im Rahmen des bayerischen Fischereirechts zulässig, wenn es dem Hegeziel dient und der Fisch unverzüglich sowie schonend behandelt wird.

 

Fische sind grundsätzlich zurückzusetzen, wenn:

  • sie das gesetzliche Schonmaß nicht erreichen,

  • sie während der Schonzeit gefangen werden oder

  • es sich um ganzjährig geschonte Arten handelt.

 

Darüber hinaus kann ein Zurücksetzen auch bei maßigen Fischen zulässig sein, sofern dies dem Hegeziel der Fischerei entspricht. Ziel der Hege ist der Aufbau und Erhalt eines gesunden, artenreichen und dem Gewässer angepassten Fischbestandes.

 

Ein Zurücksetzen kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:

  • der Erhalt bestimmter Alters- oder Größenstrukturen unterstützt wird,

  • Laichfische geschont werden sollen,

  • Bestände einzelner Arten geschützt oder aufgebaut werden,

  • gewässerökologische Bewirtschaftungsziele dies erfordern.

 

Voraussetzung ist stets, dass der Fisch:

  • fangfähig ist,

  • keine erheblichen Verletzungen aufweist und

  • schonend behandelt sowie möglichst schnell wieder in das Gewässer zurückgesetzt wird.

 

Ein Zurücksetzen ohne Bezug zum Hegeziel ist nach dem Tierschutzrecht nicht zulässig.

Regionale Regelungen der Bezirke

Neben den landesweiten Vorschriften gelten zusätzliche Bezirksfischereiverordnungen:

 

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