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Verwaltung der staatlichen Fischereirechte durch den Landesfischereiverband Bayern e.V.

​Seit mehr als 60 Jahren verwaltet der Landesfischereiverband Bayern e.V. (LFV) die staatlichen Fischereirechte. Das Portfolio umfasst über 540 Fischereirechte, die eine breite Palette von Gewässern abdecken, von kleinen Bächen bis hin zu großen Speicherseen.

Geschäftsbesorgungsverträge und deren Verlängerung

 

Die Verwaltung der staatlichen Fischereirechte erfolgt auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der IMBY (Immobilien Freistaat Bayern). Dieser Vertrag wurde 2020 um weitere 10 Jahre verlängert. Zusätzlich wurde ein zweiter Geschäftsbesorgungsvertrag für die Verwaltung der Fischereirechte an staatlichen Wasserspeichern rückwirkend zum 01.01.2020 abgeschlossen, basierend auf der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) und der IMBY. Diese Verträge gewährleisten eine optimale, fischereiliche Bewirtschaftung unter Berücksichtigung der fiskalischen Interessen des Freistaates.

Ziel und Vergabeverfahren der Fischereirechte

 

Der LFV verfolgt das Ziel, die Ausübung der Fischerei einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Vorzugsweise werden die Pachtverträge an Fischereivereine vergeben, wobei die Interessen der Berufsfischerei berücksichtigt werden. Die Ausschreibung der Fischereirechte erfolgt in der Mitgliederzeitschrift „Bayerns Fischerei + Gewässer“ sowie auf der offiziellen Homepage des LFV.

Ab März bis zum Ende der Bewerbungsfrist können die notwendigen Formulare, Gewässerbeschreibungen und Pachtgesuchsformulare heruntergeladen werden. Die Vergabe der Fischereirechte erfolgt durch eine Kommission, die aus Vertretern des LFV Bayern, des jeweiligen Bezirksfischereiverbandes, der IMBY oder, bei staatlichen Speicherseen, des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) und des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes besteht. Es handelt sich nicht um ein förmliches Vergabeverfahren; der Zuschlag wird dem geeignetsten Bewerber erteilt, der nicht unbedingt der Höchstbietende sein muss.

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