Pächterinformationen für staatliche Fischereirechte
Bitte noch einen kurzen Einleitungstext liefern
Jahresbericht für Pächter von staatlichen Fischereirechten
Nach § 8 (Absatz 5) des Fischereipachtvertrages sind Pächter staatlicher Fischereirechte verpflichtet, bis spätestens zum 1. Juli des Folgejahres einen detaillierten Jahresbericht einzureichen. Der Bericht muss Besatzrechnungen und weitere Belege für Ausgaben enthalten. Wichtige Schwerpunkte sind:
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Ein- und Ausgaben für das Fischereirecht und jedes Gewässer getrennt
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Fangergebnisse und Besatzdaten
Ein vollständiger Jahresbericht ist entscheidend für die Bewertung des Gewässers und die Beurteilung von Anträgen, wie z.B. für Pachtzinserhöhungen. Unvollständige Berichte können die Bearbeitung solcher Anträge erschweren.
Erforderliche Angaben für den Jahresbericht
Besatzmaßnahmen
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Fischart nach Alter (z.B. 1-, 2-sömmerig oder Brut) und Menge (Stück und/oder kg) für jedes Gewässer
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Belege und Rechnungen (in Kopie/Scan/Foto) für das einzelne Fischereirecht
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Monat der Besatzmaßnahme
Fänge
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Fischart und -menge (Stück und kg)
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Minimales und maximales Gewicht (in g) der gefangenen Fischart
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Einnahmen
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Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine (z.B. Jahres-, Tages-, Wochenkarten) mit Preis pro Karte
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Sonstige Einnahmen, z.B. Fischverkauf, Entschädigungszahlungen, Zuschüsse
Ausgaben
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Pachtzins
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Grundsteuer
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Gesamtkosten für den Besatz
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Aufwendungen für den Kartenverkauf
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Kosten für die Fischereiaufsicht
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Sonstige Kosten (z.B. Material, E-Befischung)
Zusätzlich wird empfohlen, einen Abdruck/Kopie der Fangbestimmungen oder des Erlaubnisscheins beizufügen, um das Verständnis der Bewirtschaftung zu verbessern.
Einreichung des Jahresberichts: Der Jahresbericht kann handschriftlich auf Papier oder digital (siehe Excel-Datei) eingereicht werden. Seit 2024 besteht die Möglichkeit, den Bericht über meinfischwasser.de zu erstellen und dort detaillierte Fangdaten zu erfassen. Die Nutzung dieser Plattform ist insbesondere für Gewässer mit AHP-Besatz verpflichtend.
Rücksetzen von Fischen gemäß AVBayFiG
Gemäß der aktuellen Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG), zuletzt geändert am 4. Januar 2023, dürfen Fische unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es dem Hegeziel dient, insbesondere für bestandsgefährdete Arten und solche in Artenhilfsprogrammen (AHP). Der LFV Bayern unterstützt diese Regelung und empfiehlt den Pächtern, diese Möglichkeit zu nutzen. Arten aus der Roten Liste Bayern oder AHP-Arten können im Erlaubnisschein festgelegt werden.
Elektrobefischungen
Nach § 5 (Satz 2) des Fischereipachtvertrages ist für Elektrobefischungen die vorherige schriftliche Zustimmung des Verpächters erforderlich. Ein Antrag per E-Mail ist in der Regel ausreichend. Bitte senden Sie uns die Ergebnisse der Elektrobefischungen Ihres Fischereirechts zu.
Formulare und weitere Informationen
Pächter-Info 01
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