WAS TUN BEI UNVERHOFFTEN „GASTSCHÜLERN“AM VEREINSGEWÄSSER?
Aktualisiert: vor 14 Stunden
Der LFV Bayern darf sich derzeit mit einem interessanten Phänomen
beschäftigen, das vermeintlich von gewerblichen Angelschulen herrührt.
Das augenscheinliche Geschäftsmodell: Eine gewerbliche Angelschule tritt an ein Mitglied eines gemeinnützigen Fischereivereins heran und bietet ihm ein Honorar, wenn er als Mitglied einen Erlaubnisschein vom Verein organisiert und dafür einen von der Angelschule vermittelten „Gastschüler“ am Vereinsgewässer persönlich guided, pardon, „unterrichtet“. Für die Vermittlung – nicht selten an ein attraktives Gewässer, für das es keine frei verfügbaren Erlaubnisscheine gibt – erhält die Angelschule vom Kunden („Schüler“) eine Art Vermittlungs- oder Kursgebühr.
So oder so ähnlich scheint es sich an verschiedenen bayerischen Gewässern bereits zugetragen zu haben.
Klar spricht erstmal nichts dagegen, dass ein Vereinsmitglied eine Tageskarte für einen Gast verwendet, z.B. einen Freund oder einen guten Bekannten, wenn dies die Vereinsbestimmungen zulassen. Doch kann und darf ein Vereinsmitglied unter diesen Umständen ein Honorar einstreichen, wenn es mit einem von jemand anderem bestimmten Gastfischer, einer womöglich völlig fremden Person, am Gewässer gegen Geld Wurfübungen praktiziert? Und darf eine gewerbliche Angelschule mit solch einem Konstrukt Einnahmen generieren?

Vertrauensbruch durch Honorar-Absicht?
Aus Vereinssicht ist dieses Verhalten problematisch. Würde der Verein wollen, dass unbekannte Personen oder „Gastschüler“ an einem Vereinsgewässer gegen Bezahlung fischen können, um für den Verein Einnahmen zu erzielen, würde er direkt Karten an Gastfischer oder Angelschulen ausgeben. Gibt er die Karten aber nur an seine Mitglieder aus, damit diese einen Gast ihrer Wahl mitnehmen können, setzt der Verein hier ein gegenseitiges Vertrauen voraus. Ob ein solches Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied noch besteht, wenn das Mitglied aus dem Gäste-Erlaubnisschein persönlichen Profit schöpft und einer Angelschule Einnahmen zuschanzt, ist fraglich.
Empfehlung: Klare Regeln für die Verwendung von Erlaubnisscheinen formulieren
Sollte einem Verein oder einer Genossenschaft daran gelegen sein, dass ein solches „Geschäftsmodell“ nicht Fuß fasst, so empfiehlt es sich, in den Vereinsbestimmungen klar zu regeln, dass Erlaubnisscheine vom einzelnen Vereinsmitglied nicht dazu verwendet werden dürfen, um damit für sich als Mitglied oder Dritte Einnahmemöglichkeiten zu generieren. Verstößt ein Vereinsmitglied in der Folge dagegen, kann der Verein dies als Fehlverhalten in geeigneter Weise ahnden.
Diese Regelung sollte nicht nur für „normale“ Vereinsmitglieder gelten, sondern auch die Mitglieder der Vorstandschaft, die in vielen Vereinen auch ohne Erlaubnisschein einen Gastfischer mitnehmen dürfen. Schließlich haben Vorstände eine wichtige Vorbildfunktion und tragen somit eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Mitgliedern.
Fragwürdige Gewerbe-Praxis beim LFV melden
Sollten gewerbliche Angelschulen ein solches Geschäftsgebaren an Sie als Angler herantragen, wären wir dankbar, wenn Sie dies dem LFV Bayern und ihrem Verein unverzüglich mitteilen.
Sollten Sie bereits als „Lehrmeister“ für eine solche „Unterrichtseinheit“ von einer Angelschule entlohnt worden sein, können Sie sich uns ebenfalls anvertrauen. Selbstverständlich behandeln wir alle Hinweise mit der gebotenen Diskretion.
Wir empfehlen jedem einzelnen Angler dringend, mit keiner Angelschule ohne vorherige Abstimmung im Verein einen derartigen „Privat-Deal“ einzugehen. Allein durch die Bezahlung für eine erbrachte, im Vorfeld definierte Leistung ist davon auszugehen, dass ein Auftragsverhältnis zwischen dem Angler und der Angelschule entstanden ist, was auch für das Finanzamt von Interesse sein könnte.
Text: Johannes Schnell
Foto: Lukas Kaiser



Kommentare